Vodafone gewinnt Rechtsstreit um Weitergabe von Kundendaten an die Schufa
Elvira ZiegertBGH: Teilen von Namen mit Schufa bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags erlaubt - Vodafone gewinnt Rechtsstreit um Weitergabe von Kundendaten an die Schufa
Vodafone hat einen Rechtsstreit über die Weitergabe von Kundendaten an die Schufa gewonnen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied zugunsten des Unternehmens und wies eine Beschwerde gegen diese Praxis zurück. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die Übermittlung von Namen zur Identitätsprüfung beim Abschluss von Mobilfunkverträgen mit den Datenschutzbestimmungen vereinbar ist.
Bis Oktober 2023 leitete Vodafone automatisch die Namen von Kunden an die Schufa weiter, sobald diese einen Postpaid-Mobilfunkvertrag abschlossen. Das Unternehmen begründete dies mit der Notwendigkeit, Betrugsfälle zu verhindern – insbesondere wenn Personen falsche Identitäten nutzten oder mehrere Verträge abschlossen, um an teure Smartphones zu gelangen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klagte gegen diese Praxis und zog vor Gericht.
Unterinstanzliche Gerichte hatten zuvor uneinheitlich entschieden, ob die Datenweitergabe an die Schufa mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar sei. Einige Richter hielten sie zur Betrugsprävention für gerechtfertigt, andere sahen dies anders. Der BGH gab nun Vodafone recht und urteilte, dass das Interesse des Unternehmens, finanzielle Verluste zu vermeiden, in diesem Fall die Datenschutzbedenken überwiege.
Vor Oktober 2023 gab es in anderen europäischen Ländern weder vergleichbare Rechtsstreitigkeiten noch eine verbreitete Praxis, bei der Mobilfunkanbieter Kundendaten an Auskunfteien weitergaben. In Deutschland blieben die Gerichte in dieser Frage gespalten, doch aus anderen EU-Staaten wurden keine ähnlichen Fälle in den verfügbaren Quellen dokumentiert.
Das Urteil bestätigt Vodafones Recht, Kundennamen zur Betrugsprävention an die Schufa zu übermitteln, wenn Mobilfunkverträge abgeschlossen werden. Die Entscheidung schafft einen Präzedenzfall dafür, wie deutsche Unternehmen solche Datenübermittlungen künftig im Rahmen der DSGVO handhaben dürfen. Bisher wurden keine weiteren Rechtsmittel gegen das Urteil angekündigt.






